Häufige Fragen
Antworten auf einen Blick.
Die häufigsten Fragen rund um Buchhaltung, Lohnverrechnung und unsere Zusammenarbeit — kompakt beantwortet.

01Buchhaltung, Lohnverrechnung & Steuern
Für die laufende Buchhaltung benötigen wir sämtliche Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Bankbelege, Kassenaufzeichnungen, Kreditkartenabrechnungen sowie sonstige steuerrelevante Belege. Je vollständiger die Unterlagen übermittelt werden, desto effizienter kann die Buchhaltung erfolgen.
Die meisten Unternehmen übermitteln ihre Belege monatlich. Bei kleineren Unternehmen kann auch eine quartalsweise Übermittlung ausreichend sein.
Idealerweise sollten die Unterlagen spätestens bis zum 5. des Folgemonats vorliegen, damit alle steuerlichen Fristen rechtzeitig eingehalten werden können.
Die UVA ist die laufende Meldung der Umsatzsteuer an das Finanzamt. Dabei werden Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen und Vorsteuer aus Eingangsrechnungen gegenübergestellt. Die Differenz ergibt eine Zahllast oder Gutschrift.
Die UVA ist grundsätzlich bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats einzureichen. Eine allfällige Zahllast ist ebenfalls bis zu diesem Termin zu entrichten.
Nein. Kleinunternehmer, die die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllen, sind grundsätzlich von der UVA-Pflicht befreit.
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und grundsätzlich keine Umsatzsteuer abführen. Im Gegenzug besteht jedoch kein Vorsteuerabzug. Seit 2025 gilt eine Umsatzgrenze von 55.000 Euro pro Jahr.
Ja. Unternehmer können auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Dadurch ist ein Vorsteuerabzug möglich.
Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Unternehmen für betriebliche Einkäufe bezahlen. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt zurückgefordert werden.
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss unter anderem Aussteller, Empfänger, fortlaufende Nummerierung, Leistungsbeschreibung, Leistungsdatum, Entgelt und Umsatzsteuer (% und €) enthalten. Nur dann ist der Vorsteuerabzug möglich.
Grundsätzlich beträgt die Aufbewahrungsfrist sieben Jahre. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei Immobilien, können längere Fristen gelten.
Eine Registrierkassenpflicht besteht grundsätzlich bei Barumsätzen über 7.500 Euro jährlich und einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000 Euro pro Jahr.
Verspätete Abgaben können zu Verspätungszuschlägen, Säumniszuschlägen und gegebenenfalls finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen.
Bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline grundsätzlich bis 30. Juni des Folgejahres.
Die Einkommensteuer betrifft natürliche Personen, beispielsweise Einzelunternehmer. Die Körperschaftsteuer betrifft Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs.
Ja. Der Gewinn Ihres Unternehmens unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer.
Kapitalgesellschaften unterliegen mit ihrem steuerlichen Gewinn der Körperschaftsteuer. Auch bei Verlusten kann eine Mindestkörperschaftsteuer anfallen.
Die ZM ist eine Meldung über bestimmte innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU und wird zusätzlich zur Umsatzsteuererklärung eingereicht.
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Dies kommt häufig bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU vor.
Vor Arbeitsbeginn müssen Mitarbeiter ordnungsgemäß bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet werden.
Die Lohnverrechnung umfasst die Berechnung von Löhnen und Gehältern, Sozialversicherung, Lohnsteuer, Zuschlägen, Sonderzahlungen sowie die Erstellung aller erforderlichen Meldungen.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld gelten als Sonderzahlungen und unterliegen in Österreich speziellen steuerlichen Begünstigungen.
Krankenstände müssen dokumentiert und lohnverrechnerisch korrekt berücksichtigt werden. Je nach Dauer besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Ja. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können Kilometergelder, Tagesgelder und Nächtigungsgelder steuerfrei ausbezahlt werden.
Nur wenn ein eindeutiger betrieblicher Zusammenhang besteht. Private Ausgaben sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig.
Idealerweise bereits bei der Unternehmensgründung. Dadurch können steuerliche Fehler vermieden und Gestaltungsmöglichkeiten frühzeitig genutzt werden.
Aktuelle Auswertungen liefern einen Überblick über Umsatz, Kosten, Liquidität und Gewinnentwicklung und unterstützen unternehmerische Entscheidungen.
Ja. Wir begleiten unsere Klienten bei Betriebsprüfungen, bereiten Unterlagen auf, führen Besprechungen und Korrespondenzen mit den Prüfern.
Durch die Auslagerung der Buchhaltung gewinnen Sie Zeit für Ihr Kerngeschäft, reduzieren Risiken und profitieren von aktuellem Fachwissen im Steuer- und Abgabenrecht.
02Häufige Fehler & Praxisfragen von Unternehmern
Nur wenn ein klarer betrieblicher Zusammenhang besteht. Private Ausgaben sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Bei gemischt genutzten Gegenständen (z. B. Laptop, Telefon, Internet) ist eine sachgerechte Aufteilung erforderlich.
Grundsätzlich ja. Für den Vorsteuerabzug und die steuerliche Anerkennung sollten ordnungsgemäße Belege vorhanden sein. Fehlende Belege sollten zeitnah dokumentiert werden; sie ersetzen jedoch keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis.
Nur bei ausschließlicher betrieblicher Nutzung. Bei gemischter Nutzung ist der private Anteil auszuscheiden; die Aufteilung sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.
Für betriebliche Fahrten mit einem privaten Fahrzeug kann unter bestimmten Voraussetzungen Kilometergeld angesetzt werden. Alternativ können tatsächliche Kosten mit Fahrtenbuch und Aufteilung geltend gemacht werden. Welche Variante günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.
Es können Säumniszuschläge, Anspruchszinsen und Verspätungszuschläge anfallen; in schweren Fällen drohen finanzstrafrechtliche Folgen. Je früher reagiert wird, desto besser lassen sich Nachteile begrenzen.
Nein. Für Barzahlungen ist ein ordnungsgemäßer Beleg des Lieferanten erforderlich. Ein Konto- oder Kreditkartenbeleg ersetzt die Rechnung nicht.
Nicht zwingend. Das kann z. B. bei Kleinunternehmern, Reverse-Charge-Fällen oder steuerfreien Umsätzen korrekt sein. Ob Vorsteuerabzug möglich ist, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Ja. Elektronische Rechnungen sind wie Papierbelege aufzubewahren. Wichtig sind vollständige Rechnungsdaten und eine geordnete Archivierung.
Bei vielen innergemeinschaftlichen B2B-Leistungen ist die UID ein zentraler Bestandteil der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung. Fehlt sie, drohen Fehler bei Reverse Charge, ZM und Rechnungslegung.
Verträge und Zahlungen müssen fremdüblich, tatsächlich durchgeführt und nachvollziehbar dokumentiert sein. Sonst droht die steuerliche Nichtanerkennung.
Vor Arbeitsbeginn. Eine verspätete Anmeldung kann empfindliche Nachforderungen und Verwaltungsstrafen auslösen.
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es steuerliche Begünstigungen und Freigrenzen/Freibeträge. Die genaue Behandlung hängt von Art und Höhe der Zuwendung ab.
Nur wenn ein betrieblicher Anlass (z. B. Geschäftsessen) vorliegt und Teilnehmer sowie Zweck dokumentiert sind. Reine Privatbewirtung ist nicht abzugsfähig.
Das ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Entscheidend ist insbesondere, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet.
Nein. Belege sollten strukturiert archiviert werden, damit sie vollständig, auffindbar und unveränderbar aufbewahrt sind. Ein geordnetes digitales Belegsystem ist empfehlenswert.
Die Antworten dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung. Die steuerliche Beurteilung hängt vom konkreten Sachverhalt ab; Änderungen der Rechtslage und Verwaltungspraxis sind möglich.







